Brandschutz, den man fast nicht sieht!

T30-Türen nach bauauf­sichtlicher Zulassung

Für Türen, die historischen Vorbildern entsprechen sollen.

Brandschutztüren T30/T30 RS/RS

Für den Innenbereich

T30-Türen nach bauaufsichtlicher Zulassung Z-6.20-2266.

als Massivholzrahmentür mit Verglasung
wahlweise mit diversen Holzblockrahmen
wahlweise Einbruchschutz bis RC3 in Kombi. mit Panik
besonderer Schallschutz bis R w,p 42 dB
wahlweise Rauchschutz
einflügelige oder zweiflügelige Ausführung möglich

Brandschutztüren T30/T30 RS/RS

Die Oberflächenglatte für den Innenbereich

T30-Türen nach bauaufsichtlicher Zulassung Z-6.20-2284, die oberflächenglatt ausgeführt werden sollen.

in Sperrtürbauweise, auch mit Lichtausschnitt
wahlweise mit diversen Holzblockrahmen
wahlweise Einbruchschutz bis RC3 mit Panik
besonderer Schallschutz bis R w,p 42 dB
wahlweise Rauchschutz
einflügelige oder zweiflügelige Ausführung möglich

T30-Türen nach bauauf­sichtlicher Zulassung

T30 Min. feuerhemmend / RS Rauchschutz

Brandschutztüren werden baurechtlich als Feuerschutzabschlüsse bezeichnet, da sie dazu dienen, Öffnungen in Brandwänden oder raumabschließenden Wänden zu verschließen. In Fluren werden sie zusätzlich eingesetzt, um Brandabschnitte zu bilden. Solche Türen schließen stets dicht und können je nach Ausführung auch rauchdicht sein. Damit sie im Brandfall zuverlässig geschlossen sind, müssen Brandschutztüren selbsttätig schließen. Dafür sind sie mit einem Türschließer sowie einem Schloss mit Falle ausgestattet. Die dauerhafte Funktionsfähigkeit dieser Selbstschließung ist durch eine Dauerfunktionsprüfung nachzuweisen, die bei Türen 200.000 Schließzyklen aus 90° umfasst.
Brandschutztüren, die in inneren Wänden eingesetzt werden, zählen in Deutschland zu den nicht geregelten Bauprodukten. Daher benötigen sie einen Verwendbarkeitsnachweis – entweder in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DlBt) oder durch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) der zuständigen Landesbehörde. Für die Bauart selbst – also Planung, Bemessung und Ausführung – ist zusätzlich eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) des DlBt oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) der Landesbehörde erforderlich.
Die Erteilung von abZ und aBG für Feuerschutzabschlüsse obliegt dem DlBt. Für die Einordnung der Klassifizierungen in die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landesvorschriften in Anlehnung an die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB), Anhang 4, Absatz 5.

Produktdetails

Nullschwellentür

Barrierefreiheit auch im Brandschutz

absolut Barrierefrei
Nullschwellen sind in unseren Brandschutztüren geprüft und zugelassen
auch für auswärtsöffnende Türen einsetzbar
Bodeneinlass nur 20 mm
besonders geeignet für Renovierung und Neubau

Feuerhemmend und barrierefrei:

Der Trend zu barrierefreien Türschwellen ist unaufhaltsam. Unabhängig von der älter werdenden Bevölkerung und dem Wunsch, möglichst lang in den eigenen vier Wänden zu wohnen, sind schwellenfreie Übergänge heute einfach ein Komfort-Thema. Türen und Fenstertüren müssen gut passierbar sein, um nicht zum Hindernis für Kinder, ältere Menschen, gerade auch für Rollstuhlfahrer und Rollatornutzer zu werden.

Für öffentliche Gebäude als auch für barrierefreie Wohnungen besteht die Forderung, untere Türanschläge zu vermeiden. Wenn technisch nicht anders lösbar, darf die Höhe der Türschwellen max. 20 mm betragen. Dennoch stellen diese 20 mm ein Hindernis dar, welches es zu überwinden gilt. Mit der von uns geprüften Schwelle gehört auch diese „Stolperstufe“ der Vergangenheit an.

Brandschutz und Barrierefreiheit sind somit vielseitig kombinierbar.

Die Lieferung kann bundesweit erfolgen. Lieferungen in das europäische Ausland sind ebenso auf Anfrage möglich.

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